The International YACHT POOL Terms and Conditions
I. Charterpreis
Der Charterpreis umfasst die Nutzung der Yacht mit allem Zubehör gemäß Inventarliste sowie des zusätzlich vertraglich vereinbarten Zubehörs durch den Charterer, deren natürliche Abnutzung und Verschleiß sowie Kosten für die Reparatur von Schäden aufgrund von Materialermüdung, die Betreuung des Chartererssowie für die Yacht während des Charterzeitraums fällig werdende allgemeine Steuern sowie Abgaben undGebühren am Start-und Zielliegeplatz sowie dieanteiligen Kosten für die Schiffs-Haftpflicht-und Kaskoversicherung der Yacht.
Nicht enthaltenim Charterpreissind eventuelle Gebühren für das Befahren von Gewässern, Revieren oder Häfen, Liegeplatzgebühren außerhalb des Start-oder Zielliegeplatzes und Gebühren für Ein-oder Ausklarierensowie die Kosten für Betriebsstoffe wie Dieselkraftstoff oder Benzin.
Kosten für die Endreinigung, Gas, Benzin für Außenborder, Bettwäsche und Handtücher können im Charterpreis enthalten sein, andernfalls müssen diese zusätzlichen Kosten vom Vercharterer separat aufgelistet dem Charterer rechtzeitig vor dem Charterzeitpunkt bekannt gegeben werden.
II. Pflichten des Vercharterers
Der Vercharterer verpflichtet sich gegenüber dem Charterer:
- die Charteryachtinklusive vollständigem Zubehörzu dem vereinbarten Termin nach vollständigerZahlung des Charterpreises in einem seetauglichen,ordentlichen altersgemäßen Pflege-und Technikzustand zuübergeben. Sämtliche vorgeschriebene Wartungsintervalle sind eingehalten worden und habenauch die gesamte Charterperiode abzudecken. Besonders zu beachten sind dabei die Wartungsdaten von Rettungsmitteln und sicherheitsrelevanter Ausrüstung wie (soweit vorhanden/ vorgeschrieben) Rettungsinsel, Rettungswesten, Notsignalen,EPIRB, Feuerlöschern und der Gaskocheranlage sowie die Vollständigkeit und Aktualisierung der Seekarten und der Navigationsinstrumente.
- mit den Schiffspapieren alle zum Befahren des vertraglich vereinbarten Seegebietes erforderlichen gültigen Zertifikate, Nachweise, Listen, Bedienungsanleitungen der Yachtund sonstigen Dokumente an den Charterer auszuhändigen. Das vertraglich vereinbarte ausschließlich zu befahrene Seegebiet sowie eventuelle zeitliche Einschränkungen müssen in diesen Unterlagenwiderspruchsfrei und eindeutig definiert sein. Auf dabei nicht allgemein bekannte oder offensichtliche Besonderheiten hat der Vercharterter explizit hinzuweisen.Alle Unterlagen müssen in englischer oder in der Landessprache des Charterers vorliegen.
- während der Charterperiode entstandene Schäden oder Mängel oder entdeckte versteckte Mängel im vertragsgerechten Rahmen (siehe hierzu Punkt V) zu beseitigen.
- Ausfallzeiten vertragsgerecht zurückzuerstatten(siehe hierzu Punkt V).
- für den Charterer während der Charterzeit über Telefon oderFunk zumindest zu den üblichen Bürozeiten erreichbar zu sein.
III. Pflichten des Charterers
Der Charterer hat gegenüber dem Vercharterer folgendePflichten:
- alle Crewmitglieder vor Charterbeginn gemäßVorgaben des Vercharterers zu benennen (Erstelleneiner Crewliste).
- das Schiff am vereinbarten Rückgabeort bereits 1-2 Stunden vor Vertragsablauf zum Auschecken bereit zu halten.
- die vereinbarte Charterdauer ohne Abstimmung mit demVercharterer nicht eigenmächtig zu verlängern.
- die Yacht in den letzten 24 Stunden vor Charterende in ausreichender Nähe zum Rückgabehafenzu halten, damit auch bei widrigen Umständen (schlechtes Wetter) die rechtzeitige Ankunft gewährleistet ist.Witterungseinflüsse berühren die Pflicht zur pünktlichenRückgabe nicht, es sei denn, es liegt ein Fall nicht vorhersehbarer höherer Gewaltvor. Bei absehbarer Verspätung der Rückgabe ist derVercharterer unverzüglich zu informieren.
- den Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen, wennder Törn an einem anderen Ort als dem vereinbarten Rückgabeortbeendetwerden muss. In diesem Fall obliegt es dem Charterer, fürdas Schiff zu sorgen oder durch ausreichend qualifiziertePersonen sorgen zu lassen, bis der Vercharterer das Schiffübernehmen kann. Die Charter endet erst mit der Übernahmeder Yacht durch den Vercharterer. Der Charterer hat die durchden abweichenden Rückgabeortentstehenden zusätzlichen notwendigen Kostendes Verchartererszu tragen, es sei denn es liegt ein Fall von unvorhersehbarer höherer Gewalt vor oder der Vercharterer hat den abweichendenRückgabeort selber gewünschtoder der Verchartererhat durch schuldhaftesVerhalten diesen Umstand selber verschuldet (z.B. durch versteckte Mängel an der Charteryacht).
- die Charteryacht und Ausrüstung wie sein Eigentum sorgsam und nach denRegeln guterSeemannschaft zu behandeln.
- sich vor Törnbeginn mit den technischen und allen anderenEinrichtungen der Yacht vertraut zu machen, die an Bordbefindlichen Bedienungsanleitungen zu beachten und sich über dienautischen, geografischen und wettertechnischen Besonderheiten des Fahrtgebiets eingehend zu informieren(Gezeiten, Strömungen, veränderte Wasserstände bei Starkwind,Fallwinde, Düseneffekte etc.).
- den Ölstanddes Motors sowie die Bilgen täglich zu kontrollieren und nach Starten des Motors den Seekühlwasserkreislauf zu prüfen. Erkannte Mängel sind umgehend zu beheben.Ohne ausreichend Öl oder ohne Kühlungdarf der Motor nur bei unmittelbar drohender Gefahr für Schiff und/oder Crew zur Schadenvermeidungbetrieben werden. Sonstige während der Charterperiode eventuell erforderlichen Wartungsmaßnahmen hat der Vercharterer dem Charterer bei der Übergabe zu erklären und ihm dazu eine vorbereitete Wartungsliste zu übergeben.
- ein Logbuch in Schriftform auf Papier gewissenhaft zu führen, in dasdie üblichen nautischen Eintragungen,Aufzeichnungen überWetterberichte, alle festgestellten Schäden an Yacht undAusrüstung, Grundberührungen und sonstige besondere Vorfälle (Tampen in Schraube etc.) einzutragen sind.
- grundsätzlich mit Hilfe der vorliegenden, aktuellen Seekarte zu navigieren und elektronische Navigationshilfen nur unterstützend zu verwenden.
- fallsvorhanden, ein Funkbuch sowie ggf. einZoll-und Anschreibebuch gewissenhaft zu führen.
- jede Grundberührung sofort zu melden und beiVerdacht einer Beschädigung der Charteryacht sofort dennächsten Hafen anzulaufen, eine Untersuchung durcheinen Taucherund -nach Rücksprache mit dem Verchartererund auf dessen Anweisung hin-ggf. Kranen oder Aufslippen zuveranlassen.
- im Schadenfall Schadensabwehr-und Minderungspflichten nach guter Seemannschaft vorzunehmen und gegenüber Beteiligten, Behördenund Versicherungen Berichts-und Mitwirkungspflichten zu erfüllen.
- besondere Wind-und Wetterbedingungen zu beachten,bei Nachtfahrten besondere Umsicht walten zu lassen.
- nur unter Maschine in Häfen einzulaufen und aus Häfenauszulaufen. Unter Segeln das Laufen der Maschine zu vermeiden, keinesfalls aber mit Segeln beiLagevon mehr als 10 Grad Krängungdie Maschine zu betreiben.
- die Batteriespannung aller Bordbatterien nicht unter 12 Voltfallen zu lassen.Dafür sind die Batterien rechtzeitig über den Motor, einen eventuell vorhandenenGenerator oder Landstromanschluss aufzuladen, gegebenenfalls sind Verbraucher abzuschalten. Großverbraucher wie AnkerwinschoderBugstrahlruderdürfen nur betrieben werden, wenn parallel die Batteriespannung durch den Motor,einen eventuell vorhandenen Generator oder Landstromanschluss gestützt wird.
- nur in Häfen oder Liegeplätzen anzulegen, in denen ein sicheres Festmachen und Liegen über den geplanten Zeitraum gewährleistet werden kann.
- die Charteryacht nur mit geeigneten, sauberen und nichtabfärbenden Bootsschuhen zu betreten.
- Schlepphilfe anderen nur im Notfall zu gewähren, dieCharteryacht nurim Notfall schleppen zu lassen und dabeibootseigeneLeinen zu verwenden und diese dannnur an Klampen, Winschenoder dem Mastfuß so zu belegen, dass die Schleppverbindung auch unter Zug gelöst werden kann (keinesfalls mit einem Palsteg),und keine Vereinbarungen überAbschlepp-und Bergekosten zu treffen, es sei denn, derHelfende verweigert andernfalls seine Hilfe.
- die gesetzlichen Bestimmungen der Aufenthaltsländer zu beachten, sich nach etwaerforderlichen Lizenzen oder Fahrtenberechtigungen vorab zuerkundigen.
- stets ordnungsgemäß ein-und auszuklarieren und anfallendeLiegegebühren ordnungsgemäß zu entrichten.
- einenDiebstahl der Yacht oder von deren Zubehör unverzüglich aufder nächstgelegenenPolizeidienststelle anzuzeigen.
- Haftpflicht-Schäden unverzüglich bei der nächstgelegenen Hafenbehörde zu melden und sich ein Protokoll der Meldung aushändigen zu lassen.
- die Charteryacht nicht an Dritte weiterzugeben oder weiterzuvermieten.
- nicht mehr Personen, als zulässig bzw. vereinbart und damit in der Crewliste genannt,an Bord zu nehmen.
- keine Veränderungen an Schiff und Ausrüstung vorzunehmen,es sei denn dies dient der Abwehr von unmittelbar drohenden Schäden oder ist vorab mit dem Vercharterer abgestimmt worden.
- ohne vorherige schriftliche Zustimmungdes Vercharterers keine Tiere mitzuführen,keine undeklariertenzollpflichtigenWaren oder gefährliche Güteroder Stoffe mitzuführen,an Regatten teilzunehmenoder die Yacht gewerblich zu nutzen(z.B. für Schulungszwecke, Waren-oder Personentransporte).
- den geschütztenHafen oder Liegeplatz nichtzuverlassen, wenn durch einen anerkannten oder allgemein üblichen Wetterbericht für den in der nächsten Etappe geplanten Zeitraum im betreffendenSeegebiet Windstärken von konstant 7 Bft oder mehr angesagt werden.Nur wenn offensichtlich zu befürchten ist, dass am bisher geschützten Hafen oder Liegeplatz aufgrund unerwarteter Wetteränderungen Gefahr für Schiff oder Besatzung droht, ist der nächstgelegene geschützte Hafen oder Liegeplatz anzulaufen.
- Das vertraglich vereinbarte Seegebiet (siehe Punkt II2) darf nur mit ausdrücklicher Zustimmungdes Vercharterers verlassen werden.Der Vercharterer hat das Recht, dieses Seegebiet bei unsicheren oder ungewöhnlichen Navigationsbedingungen begründet räumlich oder zeitlich weiter zu begrenzen (z.B. ein Nachtfahrverbot auszusprechen).
- Der Charterer bzw.Skipperist für die Führung der Yacht verantwortlich undhaftet gegenüber dem Vercharterer bzw. Versicherer fürSchäden, die aus der Missachtung der gebotenenVerhaltensregeln herrühren. Die Crewmitglieder gelten imRahmen dieses Vertrags als Erfüllungsgehilfen des Charterersund/oder Skippers.
IV. Führerscheine, Befähigungsnachweise
Der Charterer kann entweder selber Schiffsführer(Skipper)der gecharterten Yacht sein, oder ein Besatzungsmitglied seiner Wahl als Skipper bestimmen.
Der Skipper hat gegenüber dem Vercharterer den Besitz der zum Führen der Yacht in dem gesamten vertraglich festgelegten Seegebiet gültigen Führerscheine und Befähigungsnachweise nachzuweisen. Ferner versichertder Charterer, dass derSkipperalle erforderlichen nautischen, navigatorischenund seemännischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt,um die gecharterte Yacht,wie unter Punkt III festgelegt,unter Segeln und/oder Motor unter Berücksichtigung der Verantwortung für Crew und Materialsicher zu führen.
Der Vercharterer ist berechtigt, vor Übergabe der Charteryachtdie Fähigkeit des SkipperszurSchiffsführung zu überprüfen. Er kann zu diesem Zweckbereits im Vorfeld bei Vertragsabschluss Nachweise über diebisherigen Schiffsführererfahrungen verlangen und sich die fürdas Führen der Yacht in der vereinbarten Bootsklasse undFahrtgebiet erforderlichen Führerscheine oderBefähigungsnachweise zeigen lassen. Bei ganz offensichtlicherUnfähigkeit an der Eignung zur sicheren Führung derCharteryacht und Crew kann der Vercharterer dem Chartererauf dessen Kosten einen Skipper beistellen oder vermitteln. Istdies nicht möglich oder ist der Charterer hiermit nicht einverstanden,kann der Vercharterer die Übergabe der Yacht verweigern;der entrichtete Charterpreis wird in diesem Fall nurbei erfolgreicher Weitervercharterung zum ursprünglich vereinbartenCharterpreis zurückgezahlt. Ist die Weitervercharterungnur zu einemgeringeren Preis möglich, hat derVercharterer Anrecht auf die entsprechende Differenz.
V. Leistungsstörungen (Chartervertrag)
1. Rechte des Charterers:
a) Stellt der Vercharterer die Charteryacht nicht spätestens 4Stunden nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zurVerfügung, ist der Charterer zur anteiligen Minderung desCharterpreises für die Ausfallzeit pro angefangenen Tagberechtigt.
Gleiches gilt sinngemäß während der Charterperiode bei auftretenden Schäden oder Mängelnunabhängig von einem Verschulden des Vercharterers, außer diese wurden durch den Charterer selber schuldhaftverursacht. Der Charterer hat pro Schadensereignis eine Nutzungseinschränkung der Yacht von bis zu 4 h erstattungsfrei zu akzeptieren. Eine Nutzungseinschränkung liegt ab dem Zeitpunkt vor, ab dem der Charterer in der Nutzung der Yacht aufgrund eines Mangels und/ oder einer Reparatur erheblich eingeschränkt ist. Eine zumutbare Änderung der geplanten Reiseroute (um eine Reparatur zu ermöglichen) und/ oder eine Reparatur während der sonst üblichen Hafenliegezeiten stellen keine Nutzungseinschränkung dar.
DerCharterer kann auch wahlweise bei voller Erstattung der geleistetenZahlungen vom Vertrag zurücktreten, wenn seit demvereinbarten Übergabetermin mehr als 24 Stunden verstrichensind; diese Frist verlängert sich bei einer Charterdauer vonmindestens 10 Tagen auf 48 Stunden.
Der Vercharterer istberechtigt, eine zumutbare, den Bedürfnissen des Charterersebenso gerecht werdende und objektiv gleichwertigeErsatzyacht zu stellen.
Steht bereits vor Beginn der Charterfest, dass das Schiff nicht spätestens 4 Stunden nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunktzur Verfügung stehenwird und übergeben werden kann, hat der Charterer dasRecht, bereits vor Charterbeginn bei voller Erstattung der geleisteten Zahlungen vom Vertrag zurückzutreten.
b) Bei negativen Abweichungen der Charteryacht, derenAusrüstung oder Zubehör vom vertraglich vereinbartenZustand (Mängel) ist der Charterer zu angemessenerMinderung des Charterpreises berechtigt, zum Rücktrittjedoch nur dann, wenn die Charteryacht dadurch in ihrerSeetüchtigkeit beeinträchtigt ist oder korrektes Navigierenunter Anwendung üblicher Navigationsmethoden objektiv deutlich erschwert wird und dadurch die Gefahren für dieSicherheit von Schiff und Mannschaft nicht nur unerheblichansteigen.
Minderung und Rücktritt muss der Charterer durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vercharterer geltend machen und entsprechend begründen.
c) Hat der Vercharterer die Leistungsstörungnicht zu vertreten,bestehen hinsichtlich einer Freistellung des Charterers fürFolgeschäden (z.B. Reise-/Übernachtungskosten) keine weitergehendenAnsprüche gegen den Vercharterer; in diesem Fall tritt jedoch der Verchartereretwaige Schadenersatzansprüche gegenüber Drittenan den Charterer ab.Der Vercharterer muss den Chartererüber solche Vorkommnisse und die möglichen Folgen umfassendund unverzüglich in Kenntnis setzen.
2. Rechte des Vercharterers:
- Verspätete Rückgabe: Erfolgt die Rückgabeder Yachtdurch Verschulden des Charterers nicht bisspätestens 2 Stunden nach dem vertraglich vereinbartenZeitpunkt,kann derVercharterervom Charterer die anteiligeFortzahlung des Charterpreises pro angefangenenTag verlangen.Zusätzlich kann der Vercharterer vom Charterer Schadenersatz für alle ihm dadurch entstandenen wirtschaftlichen Schäden(wie z.B. die Kosten für zusätzlich zu bestellenden oder bereitzuhaltenden Personals oder Ausfall oder teilweisen Ausfall von Folgecharter)fordern.
- Abweichender Rückgabeort: Erfolgt die Rückgabe der Yacht durch Verschulden des Charterers nicht an dem vereinbarten Rückgabeort,kann der Vercharterer vom Charterer Schadenersatz für alle ihm dadurch entstandenen wirtschaftlichen Schäden (wie z.B. die Kosten der Übernahme an einem anderen Ort oder Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder zu Land)fordern.
- Witterungseinflüsse berühren die Pflicht des Charterers zur vertragsgemäßen Rückgabe nicht, es sei denn es liegt ein Fall von nicht vorhersehbarer höherer Gewalt vor (siehe auch Punkt III.4). Sowohl bei verspäteter Rückgabe als auch bei abweichendem Rückgabeort hat der Vercharterer die Pflicht, den finanziellen Schaden möglichst gering zu halten und gegenüber dem Charterer den Nachweis zu erbringen, dass die geforderten Kosten auch tatsächlich entstanden sind.Der Charterer kann den Nachweis erbringen,dass kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist.
VI. Stornierungsregelungen
Tritt der Charterer außer unter den unter Absatz V1a)und 1b)genannten Gründen vom Chartervertrag zurück, so fallen die vertraglich vereinbarten Stornierungskosten bezogen auf den reinen Charterpreis an. Für Leistungen, die durch den Wegfall der Charter ebenfalls entfallen, werden keine Stornierungskosten berechnet, wie z. B. Endreinigung, Kautionsabgeltung, Bettwäsche, Sonderausstattung.
Kann der Charterer den Törn nicht antreten, muss er dies dem Vercharterer unverzüglich in Textformverbindlich mitteilen, wobei es auf den Zeitpunkt des entsprechenden Zugangs beim Vercharterer ankommt. Gelingt eine Ersatzcharter zu gleichen Bedingungen, so erhält der Charterer seine bisher geleisteten Zahlungen abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 150.-zurück. Der Charterer kann nur mit Einverständnis und schriftlicher Zustimmung des Vercharterers einen geeigneten Ersatzcharterer stellen, der den Vertrag übernimmt. Bei einer Ersatzcharter zu Preisnachlässen oder für einen kürzeren Zeitraum ist der jeweilige Differenzbetrag zuzüglich der Bearbeitungsgebührzu Lasten des Charterersfällig. Wurden vertraglich unterschiedliche Übergabe-und Rücknahmehäfen oder ausländische Häfen vereinbart, erhöht sich die Entschädigung um jeweils 20 %. Der Vercharterer kann bei nicht termingerechter Begleichung der entstandenen Kosten vom Vertrag zurücktreten und behält sich ausdrücklich vor, weitere Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages geltend zu machen. In allen übrigen Fällen hat der Vercharterer Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Charterpreis.
Der Abschluss einer Charter-Rücktrittsversicherung, mit spezieller Deckung für charter-typische Risiken (z.B. Ausfall des Skippers führt zur Stornierung der gesamten Reise) wird deshalb ausdrücklich empfohlen.
VII. Zahlungsmodalitäten
Die Entrichtung des Charterpreises erfolgt wie im Vertrag vereinbart in Teilzahlungenoder als Gesamtzahlung.
Erfolgen die vereinbarten Zahlungen nicht termingerecht, istder Vercharterer nach fruchtloser Mahnung berechtigt, vomChartervertrag zurückzutreten und die Yacht anderweit zu verchartern.
Ausfallbeträge hat der Charterer zu ersetzen. DerVertrag wird gültig, wenn demVercharterer oder demVermittler ein unterschriebenes Vertragsexemplar innerhalbvon 10 Tagen nach Ausstellungsdatum eingereicht wird.
Die vollständige Bezahlung der Chartergebühran denVercharterer und die vertragsgemäße Bereitstellung der gecharterten Yacht wird dem Charterer durch Übersendung eines “Bordpasses” bestätigt.
VIII. Übernahme der Charteryacht
Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung.Der Vercharterer oder dessen Beauftragter übergibt demCharterer die Charteryacht segelklar und auch sonst in einwandfreiemZustand, innen sowie außen gereinigt, mit angeschlossenerGasflasche undReserveflascheundvollem Kraftstofftank.Der Schiffszustand, alletechnischen Funktionen (insbesondere Segel, Lichter undMotor) und die Vollständigkeit von Zubehör und Inventar werdenanhand eines Ausrüstungsverzeichnisses und mithilfeeiner Checkliste von beiden Vertragspartnern im Rahmeneiner Einweisung ausführlich überprüft.Der Vercharterersichert zu, dassdieYacht und ihre Ausrüstung die Erfordernisseder in dem vereinbarten Charterfahrtgebiet geltenden Gesetzeund Vorschriften erfüllt.
Er macht den Charterer bei der Überprüfung der Navigationsgeräte und des nautischen Hilfsmaterials wie z.B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Kartenplotter, Echolot, Log, Funkpeiler darauf aufmerksam, dass trotz sorgfältiger und gewissenhafter Wartung und Kontrolle seinerseits Fehlfunktionen,Ungenauigkeiten und Veränderungen auftreten können und weist den Charterer auf dessen mitwirkende Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung von Navigationsgeräten und des nautischen Hilfsmaterials auch während der Charterperiode hin.Für die Zuverlässigkeit und Genauigkeit von elektronischen Navigationshilfen kann der Vercharterer keine Verantwortung übernehmen.
Die Seetauglichkeit von Charteryachtund Ausrüstungsgegenständen wird anschließend vor Übergabedurch Unterzeichnung verbindlich von beiden Parteienbestätigt. Nach diesem Zeitpunkt können Einwendungen nichtmehr erfolgreich geltend gemacht werden. Dies gilt nicht,wenn und soweit bei Übergabe verborgene Mängel vorgelegenhaben, selbst wenn den Vercharterer hierbei keinVerschulden trifft. Eine Übernahme der Yacht darf derCharterer nur verweigern, wenn die Seetüchtigkeit erheblichgemindert ist, nicht bei nur unwesentlichen Abweichungenoder Mängeln.Das Recht des Charterers auf Minderung (siehe Absatz V1)bleibt hiervon grundsätzlich unberührt.
Der Vercharterer hat bei der Übernahme der Yacht mit den Schiffspapieren(siehe Absatz II2)den Nachweis zuerbringen, dass die Yacht gemäß Chartervertrag haftpflichtversichertund kaskoversichert ist und die Prämie bezahlt ist.
IX. Rücknahme der Charteryacht
Der Charterer übergibt dem Vercharterer oder dessenBeauftragten die Charteryacht segelklar, in nach Checklistegestautem Zustand, innen sowie außen gereinigt(soweit nicht anderweitig vereinbart), mit angeschlossenerGasflasche und Reserveflascheund vollem Kraftstofftank. Der Vercharterer ist berechtigt,verbrauchtes und nicht wieder aufgefülltes Material (z.B.Kraftstoffe) auf Kosten des Charterers zu ersetzen und dieKosten dafür pauschal zu ermitteln.
Der Vercharterer ist berechtigt, die nicht ausreichend erfolgte Reinigung auf Kostendes Charterers durchführen zu lassen, es sei denn es ist vertraglich vereinbart worden, dass der Vercharterer die Reinigung durchzuführen hat.
Beide Parteien überprüfen gemeinsamden Schiffszustand und die Vollständigkeit der Ausrüstung.Bereits bei Verdacht auf Beschädigung der Yacht hat derCharterer dies dem Vercharterer mitzuteilen und verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähigeAusrüstungsgegenstände bei der Rückkehr sofort anzuzeigen.Charterer und Vercharterer erstellen eine Mängel-undVerlustliste und errichten anschließend anhand dieser sowieder Checkliste ein Protokoll, das nach Unterzeichnung durchbeide Parteien verbindlich ist.
Verweigert der Vercharterer dieErstellung eines Abnahmeprotokollsoder führt er die Abnahme nicht bis spätestens 2 Stunden nach vertraglich vereinbartem Rückgabezeitpunkt durch, gilt die Yacht als mangelfreiübergeben. Nach diesem Zeitpunkt können Einwendungennicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden.
Dies gilt nicht,wenn und soweit bei Rücknahme verborgene Mängel vorgelegenhaben, deren Bestehen der Charterer infolge vorsätzlicheroder grob fahrlässiger Handlung zu vertreten hat.Insbesondere ist der Vercharterer nicht berechtigt, für nachträglichfestgestellte Schäden die Kaution einzubehalten.
Art,Umfang und Höhe von Schäden, deren Behebung erst zueinem späteren Zeitpunkt und ggf. nach weiteren Einsätzender Charteryacht erfolgen kann oder soll, sind genau zu dokumentierenund für beide Parteien verbindlich.
X. Schäden
Schädenaller Art und deren Folgen,Kollisionen, Havarien, Manövrierunfähigkeit, Betriebsstörungen,Beschlag-nahmung der Yacht oder sonstigebesondere Vorkommnisse hat der Charterer dem Vercharterer unverzüglichmitzuteilen. Der Charterer mussim Schadensfallfür Anweisungen bzw. Fragen per Funk oder Telefon erreichbar sein.
Schäden,die auf normalem Verschleiß oder Materialermüdung beruhen,kann der Charterer bis zu einer Höhe von € 150.-ohneRücksprache beheben lassen und erhält die ausgelegtenBeträge unter Quittungsvorlage vom Vercharterer ersetzt. BeiAufwendungen, die diese Summe übersteigen, informiert derCharterer, außer in Notfällen oder bei Gefahr im Verzug, denVercharterer und gibt in Absprache mit diesem Reparaturen inAuftrag, dokumentiert und überwacht sie, und tritt, wenn erforderlich,finanziell in Vorlage.
Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren.Der Charterer hat alles zu unternehmen,was denSchaden und seineFolgen (z.B. Ausfall) mindert.
Lässt sichein Schaden nicht an dem aktuellen Liegeplatzbeheben, kann der Charterer nachAufforderung durch den Vercharterer verpflichtet sein,einen anderen zumutbaren Hafen oder Liegeplatz zur Durchführung der Reparatur anzulaufen odervorzeitig(möglichst 24 Stunden vor Übergabe) zum vertraglich festgelegtem Rückgabeort der Yacht zurückzukehren,wenn dies den Umständen nach vertretbar und zumutbar ist.
Das Recht des Charterers auf Minderung (siehe Absatz V1) bleibt hiervon grundsätzlich unberührt.
XI. Haftung des Charterers
Der Charterer haftet für alle von ihm oder seiner Crew schuldhaft verursachten Schäden an Dritten sowie an der Charteryacht, deren Ausrüstung oder Zubehör, insbesondere auch für solche Schäden, die auf fehlerhafte Bedienung oder mangelhafte Wartung (wenn und soweit Aufgabe des Charterers) der an Bord befindlichen Aggregate zurückzuführen sind.
Im Falle höherer Gewalt haftet der Charterer nur, wenn und soweit das Risiko schuldhaft durch Skipper und/oder Crew erhöht worden ist (z.B. Auslaufen bei Sturmwarnung).
Kosten für die Reparatur von Sachschäden an der gecharterten Yacht oder an Ausrüstungsgegenständen, die der Charterer oder die Crew schuldhaft verursacht haben, trägt der Charterernurbis zur Höhe seiner Kaution (siehe XIV).
Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet er auch für die Inanspruchnahme durch den Kaskoversicherer (Regress).
Wenn und soweit ihn ein Verschulden trifft, haftet der Charterer auch für alle Folge-und Ausfallschäden (z.B. bei Beschlagnahme), gem. den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes.
In den beiden letztgenanntenFällen ist die Haftung des Charterers nicht auf die Höhe der Kaution begrenzt und kann durch zusätzliche Kosten sogar den Wert der Charteryacht übersteigen.
Deswegen wird der Abschluss einer Skipperhaftpflicht-Versicherung, die dieses Risiko abdeckt, dringend empfohlen.
Der Charterer haftet nicht für Wertminderungen durch gewöhnliche Abnutzung oder Verschleißschäden (z.B. aufgehende Nähte bei Segeln) oder für Schäden, für die den Charterer und seine Crew kein Verschulden trifft.
Stellt derVercharterer einen professionellen Skipper, ist dieserfür dieFührung der Yacht verantwortlich und haftet selber für Schäden, dieausschließlich durch ihn verursacht wordensind, nicht aber für Schäden, die durchden Charterer und/ oder die Crew (mit)verursacht wordensind.
Für vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten des Charterers oder seiner Crew, fürdas der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird,ohne dass diesen in irgendeiner Form selbst ein(Mit)Verschulden trifft, hält der Charterer den Vercharterer vonallen privat-und strafrechtlichen Folgen, von allen Kosten undRechtsverfolgungen im In-und Ausland frei. MehrereCharterer haften gesamtschuldnerisch.
Der Charterer haftet invollem Umfang für Schäden, die in kausalem Zusammenhangmitwissentlichfalschen Angaben über die Fähigkeit zur Schiffsführungstehen.
XII. Haftung des Vercharterers
Der Vercharterer haftet aus dem Chartervertrag selbst fürVerlust oder Schäden am Eigentum des Charterers oder derCrew sowie bei Unfällen nur dann, wenn ihm Vorsatz oderFahrlässigkeit zur Last fallen, in keinem Fallaber bei Verfügungen vonhoher Hand und höhererGewalt.
Er haftet für Schäden, deren Ursache in Ungenauigkeiten, Veränderungen oder Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Materials (wie z.B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler usw.)liegt nur dann, wenn er den Charterer oder verantwortlichen Schiffsführer bei Übergabe der Yacht nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit von Fehlern oder Abweichungen hingewiesen hat.
Vonallen Vereinbarungen unberührtbleiben jedoch Schadenersatzansprüche aus der Haftung fürSchäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oderder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigenPflichtverletzung und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichenoder grob fahrlässigen Pflichtverletzung desVercharterers beruhen.
XIII. Versicherungen der Charteryacht
Für die Charteryacht besteht eine Kaskoversicherung fürSachschäden an Schiff und Ausrüstungsgegenständen. Außerdembestehteine Schiffs-Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung pauschalfür Personen-und Sachschäden. Die Deckungssumme derSchiffs-Haftpflichtversicherungbeträgtmindestens eine MillionEurooder Dollar, je nach Währung der Police.
Personenschäden durch Unfälle an Bord, Schäden an mitgeführtenGegenständen von Chartererund Crew, sowie vorsätzlichoder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden sind durchdie Kaskoversicherung nicht gedeckt, so dass hierfür grundsätzlichnicht der Vercharterer,sondern der Verursacher bei entsprechendemVerschulden selbst haftet.
Das Bestehen einerKasko-Versicherung bedeutet keine Haftungsfreistellung desCharterers durch den Vercharterer für Schäden, die derKaskoversicherer aufgrund von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oderMissachtung der Regelungen des Chartervertrages (z.B.Überschreiten des vereinbarten Fahrtgebietes) nicht übernimmtoder hinsichtlich derer der Kaskoversicherer Regress nehmen kann.
XIV. Kaution
Der Charterer hinterlegt –wenn nicht anders vereinbart -eine Kaution gemäß Chartervertrag. Die Kaution ist spätestens bei Übergabe der Yacht in bar, mit Kreditkarte oder vorab durch Überweisung zu hinterlegen.
Maximal bis zu dieser Höhe haftet derCharterer je Chartertörn ausschließlich für Sachschäden an der Charteryacht und deren Zubehör, verlorene Ausrüstung und Diebstahl, die durch ihn oder seine Crew verschuldet worden sind (Siehe XI. Haftung des Charterers).
Die Kaution ist bei Rücknahme derYacht und schadenfreiem Verlauf der Charter sofort zur Rückzahlung fällig.
Kann oder soll eine etwaige Reparatur erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen und ist nach Schätzung der Schadenhöhe absehbar, dass die Aufwendungen weniger als die Hälfte des hinterlegten Betrages ausmachen werden, so ist wenigstens der hälftige Anteil sofort zur Rückzahlung fällig.
XV. Weitere Vereinbarungen, Allgemeines, Hinweise
1) Rechtliche Einordnung / Haftung der Beteiligten (Vermittler/Vercharterer/Charterer):
Wird der Chartervertrag über eine Charteragentur abgeschlossen, so tritt diese als Vermittler zwischen Charterer und Vercharterer auf. Eine Haftung der vermittelnden Agentur erfolgt ausschließlich im Rahmen der Aufgaben und Verantwortung eines Vermittlersaus dem mit dem Charterer bestehenden Vertragsverhältnis.
Der Vermittler handelt in diesem Vertrag, sowie bei etwaigen künftigen Vertragsänderungen und einseitigen Erklärungen des Charterers an den Vercharterer,als Bevollmächtigter im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Vercharterers und ist inkassoberechtigt.
2) Preisliste, Abweichungen, Änderungen
Bei Zweifeln oder Unklarheiten gelten die Preise gemäß derjeweils gültigen Preisliste des Vercharterers. Für den Fall,dass sich Steuern, Gebühren oder Abgaben, welche imCharterpreis von Gesetzes wegen enthalten sind, erhöhenoder verringern, ohne dass die Parteien hierauf Einflusshaben, erklären sich Vercharterer und Charterer mit einer entsprechendenAnpassungdes Vertrags einverstanden.
3) Abweichende Charterverträge / zu unterzeichnendeZweitverträge vor Ort
Aufgrund von Vorschriften im Land des Vercharterers kann essein, dass der Charterer einen Chartervertrag an Bord habenmuss, der in der Sprache des Gastlandes abgefasst ist
Weicht der nationale Zweitvertrag inhaltlich von diesem Vertrag und seinen „International T&C des YACHT-POOL Charter-Fairtrages“ ab, so ist zwischen Vercharterer und Charterer vereinbart, dass zwischen ihnen ausschließlich dieserVertrag gemäß seinen „International T&C des YACHT-POOL Charter-Fairtrages“ gilt.
Charterer und Vercharterer erklären in Übereinstimmung mit dem Vermittler (Charter-Agentur), dass ein zwischen Vercharterer und Charterer unterzeichneter nationaler Zweitvertrag keine Wirkung für und gegen den Vermittler entfaltet.
4) GPS-Tracking der Charteryacht
Der Charterer stimmt zu, dass der Schiffsstandort mittels elektronischer Systeme („Tracking“) aufgezeichnet und an den Vercharterer und im Schadensfall an den Versicherer übermittelt werden kann. Es gelten die Datenschutzbestimmungen des Vercharterers.
XVI. Schlussbestimmungen (anwendbares Recht, salvatorischeKlausel)
Die Vercharterung findet nach den im Charterfahrtgebiet bestehenden Rechtsvorschriften statt.
Mündliche Zusagen oder Nebenabreden sind für beideParteien nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien gewollten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer vertraglichen Lücke.